Winter – Gehsteig – Achtung

Heuer haben wir seit vielen Jahren wieder einmal einen intensiveren Winter. Schneefall, Glatteis, Frost seit vielen Tagen. Aus diesem Grund bringen wir in Erinnerung:

Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften dafür sorgen, dass zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer gesamten Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreuet sein.
Ist kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden, muss der Straßenrand in der Breite von 1 m geräumt und bestreut werden. In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige muss auf der Fahrbahn ein 1 m breiter Streifen entlang der Häuserfront gereinigt und bestreut werden.