Hunde an die Leine

Wir rufen in Erinnerung:

Gemäß § 8 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
Nehmen Sie bitte außerhalb des Ortsgebietes Rücksicht auf das Wild, wenn Sie mir Ihrem Hund spazieren gehen.

In § 8 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz wird vorgeschrieben, dass der Hundeführer die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen muss.