Info für Hunde- und Katzenbesitzer im ZH mit Jagdgebiet

Auf Ersuchen der Hafnerbacher Jagdgenossenschaft machen wir aufmerksam:

Den Hunden- und Katzenhaltern ist eine besondere Verantwortung für ihre Hunde und Katzen gegenüber
den freilebenden Tieren auferlegt. Der Tierschutz darf heute nicht bei den traditionellen Haustieren (Hunde,
Katzen, Zierfische, Ziervögel,…) enden. Auch unsere freilebenden Wildtiere (Rehe, Hasen, Fasane, Wachteln,
Rebhühner, Schnepfen, Singvögel,…) haben ein Recht auf Tierschutz.
Hundehalter, die ihre Verwahrungs- und Aufsichtspflicht gegenüber ihren Tieren in einer solchen Art
vernachlässigen, daß die Hunde im Jagdgebiet wildern bzw. umherstreunen, machen sich gemäß § 135 Abs.
1 Z 9 des NÖ Jagdgesetzes strafbar und können wegen dieser Verwaltungsübertretung bis zu € 15.000,– (je
nach dem Grad des Verschuldens) bestraft werden.
Jagdschutzorgane (Jagdaufseher) sind gemäß § 64 NÖ Jagdgesetz verpflichtet, wildernde Hunde zu töten.
Sie sind berechtigt, Hunde, die sich erkennbar der Einwirkung ihres Halters entzogen haben und außerhalb
ihrer Rufweite im Jagdgebiet abseits öffentlicher Anlagen umherstreunen, zu töten. Sie sind berechtigt,
Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 300 m von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden
umherstreifen, zu töten. In gleicher Weise sind die Jagdausübungsberechtigten und über deren besonderer
Ermächtigung auch andere ortskundige im Jagdgebiet ständig zur Jagd berechtigte Personen mit
Jagderlaubnisschein berechtigt, Hunde und Katzen zu töten. Die Tötung eines Hundes ist unter Darlegung
der hiefür maßgebenden Umstände der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.
Sorgen Sie daher bitte in Ihrem eigenen Interesse, aber auch zum Schutze der freilebenden Tiere in unserer
Landschaft, durch eine ordnungsgemäße Haltung und Verwahrung Ihres Hundes dafür, daß auch das in
immer kleinere Lebensräume zurückgedrängte Wildtier geschützt wird.
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