Der Gemeinderat der Marktgemeinde Hafnerbach hat eine Änderung der Friedhofsordnung beschlossen: § 10 wurde wie folgt geändert:
Die vollständige bzw. teilweise Eindeckung von Gräbern mit Abdeckplatten, Grabdeckeln und Scheingruftdeckeln sowie Umrandungen ist zulässig, wenn diese jederzeit entfernbar sind.
Es ist nicht gestattet, fixe und dauerhafte Umrandungsfundamentierungen zu errichten. Der Grabeigentümer hat über Aufforderung bzw. Anordnung die Grabeindeckung, die Umrandung sowie andere bauliche Veränderungen auf eigene Kosten zu entfernen. Das bestehende Grabdenkmalfundament darf weder mit dem Grabsockel bzw. einem zusätzlichen Fundament überbaut werden.
Hinweis: Wenn es zu einer Entfernung kommt, dann hat der Grabeigentümer diese genannten selbst zwischenzulagern (keine Lagerung am Friedhof oder Bauhof).